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Beschäftigung von Studierenden – Gut zu wissen

Über Hochschulen finden viele Unternehmen ihre Mitarbeiter:innen von morgen: Durch Praktika und / oder eine Anstellung der Studierenden im Rahmen einer Werkstudenten-Tätigkeit gewähren Sie Einblick in Ihr Unternehmen und machen als potentieller Arbeitgeber auf sich aufmerksam.

Vielfach kommen durch diese Art der Zusammenarbeit nach dem Ende des Studiums Arbeitsverträge zustande, mit denen Sie ehemalige Studierende, die Sie über ein Praktikum bereits ausgiebig kennen lernen konnten, als neue Mitarbeiter:innen an Ihr Unternehmen binden.

Dabei sind die Arbeitsergebnisse der Studierenden sehr hilfreich, denn sie bearbeiten regelmäßig strategische Themen, die Ihr Unternehmen langfristig mit Ideen versorgen. Können diese Ideen durch eine anschließende Anstellung auch noch in die Tat umgesetzt werden, ist zudem die Motivation der neuen Mitarbeiter:innen zusätzlich gestärkt.

Rein vertragsrechtlich ist die Anstellung von Studierenden mit einigen Besonderheiten versehen, auf die wir Sie gern hinweisen:

Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum (also ein durch die Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum), sollten Sie sich einen Nachweis dafür besorgen, denn in diesem Fall ist Ihr Unternehmen von der Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Es besteht lediglich die Pflicht, zum Abschluss einer Unfallversicherung. Die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Zahlung eines Entgelts ist nicht vorgeschrieben. Diese Regelungen gelten jedoch nur, wenn das Praktikum während des Studiums abgeleistet wird.

Wird das Praktikum vor oder nach dem Studium absolviert, zahlen Sie lediglich Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sollten Sie sich dazu entscheiden, dem Studierenden (m/w/d) auch ein Entgelt zu zahlen, so wird das Anstellungsverhältnis automatisch in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig.

Ganz anders verhält es sich, wenn es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt. Werden also Studierende eingestellt, deren Studienordnung ein Praktikum NICHT fest vorschreibt, ändern sich die gesetzlichen Bestimmungen.

In diesem Fall werden die Studierenden versicherungsrechtlich wie regulär beschäftigte Arbeitnehmer behandelt, sofern Sie ein Entgelt zahlen. Eine Sozialversicherungsbefreiung können Sie lediglich erreichen, wenn Sie die Studierenden geringfügig entlohnen (mit Ausnahme die Rentenversicherung). Freiwillige Praktikanten (m/w/d) sind von der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung dann befreit, wenn deren Arbeitszeit unter 20h/Woche liegt. Diese Freiheit gilt auch dann, wenn die Arbeitszeit von 20h/Woche “nur” in den Semesterferien überschritten wird! Die Beträge zur Rentenversicherung müssen jedoch in jedem Fall abgeführt werden.

Mit Blick auf den Mindestlohn sei noch hinzugefügt, dass dieser erst gezahlt werden muss, wenn die Dauer des Praktikums drei Monate übersteigt.

Ich freue mich auf
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achtwert Portrait Steffen Oechsle