Personalvermittlung und Entwicklung
mit Achtsamkeit und Wertschätzung.

Urlaub in der Probezeit

Hat ein neuer Mitarbeiter (m/w/d) seine Arbeit in Ihrem Unternehmen begonnen, haben Sie in aller Regel mit ihm eine Probezeit vertraglich vereinbart. Diese Probezeit (üblicherweise 6 Monate) dient zum gegenseitigen Kennenlernen mit verkürzter Kündigungsfrist (14 Tage statt 4 Wochen).

Doch wie verhält es sich mit dem Urlaub während der Probezeit?

Rein rechtlich erwirbt der neue Mitarbeiter pro Monat 1/12 seines jährlichen Urlaubsanspruchs und diesen müssen Sie ihm auch während der Probezeit gewähren, es sei denn dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).

Wie reagieren Sie jedoch, wenn der neue Mitarbeiter während der Probezeit deutlich mehr Urlaub nehmen möchte, als er bisher Anspruch erworben hat?

Wir empfehlen Ihnen, den Urlaub auch dann zu gewähren, wenn der Anspruch noch nicht vollständig erworben wurde. Gerade zu Beginn des Arbeitsverhältnisses baut sich ein Vertrauensverhältnis auf, welches nicht durch Ihr Beharren auf rechtlichen Grundlagen gestört werden sollte. Außerdem zeigen Sie Ihrem neuen Mitarbeiter, dass Sie an einem langfristigen Arbeitsverhältnis Interesse haben.

Während des andauernden Anstellungsverhältnisses entsteht der Urlaubsanspruch ganz automatisch. Sollten Sie Ihrem Mitarbeiter also innerhalb der Probezeit mehr Urlaub gewährt haben als Anspruch erworben wurde, gleicht sich dies mit der Zeit aus.

Zudem haben Sie den Vorteil, dass durch die Möglichkeit des Urlaubsabbaus von Beginn der Anstellung an, keine überdimensionalen Urlaubsansprüche entstehen. Diese könnten andernfalls dazu führen, dass Ihr Mitarbeiter direkt nach dem Ende der Probezeit seinen Urlaub nehmen muss, damit dieser nicht verfällt. Engpässe bei der Auftragsbearbeitung sowie Kollisionen mit dem Urlaub anderer Mitarbeiter sind dann meist vorprogrammiert.

Ihr achtwert-Dialogpartner unterstützt Sie gerne bei der Personalauswahl und gewährleistet darüber hinaus eine zielführende Begleitung beim „Onboarding-Prozess“. Dadurch können wir bereits im Vorfeld gemeinsam festhalten, wie innerhalb der Probezeit mit den Urlaubstagen umgegangen wird.

Ich freue mich auf
unseren Austausch

achtwert Portrait Steffen Oechsle